Gebührenordnung

Forschungsvereinigung SETAC e. V.
GEBÜHRENORDNUNG

NEUFASSUNG vom 12. Juni 2024

Laut Beschluss der Mitgliederversammlung der Forschungsvereinigung SETAC  e. V.
vom 12. Juni 2024 gemäß § 14 8d der Satzung:

§ 1 – GELTUNGSBEREICH

      • Die Gebührenordnung gilt gemäß ihrer Satzung für die Mitglieder der Forschungsvereinigung Straßenwesen, Erd- und Tunnelbau Aachen e. V.

§ 2 – HÖHE DER MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt im Kalenderjahr:
    1. für Studierende 7,50 EURO,
    2. für persönliche Einzelmitglieder 21,00 EURO,
    3. für Firmen und Institutionen 260,00 EURO.
      Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal des Jahres in der Regel per Lastschrift eingezogen.
      Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen selbst die Frist wahren.
  2. Über die Aufnahme erhält das Mitglied eine schriftliche Bestätigung mit dem Aufnahmedatum.
  3. Die Kündigung des Mitgliedschaft bedarf einer Schriftform und muss bis 30.09. eines Kalenderjahres in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie wird dann zum 01.01. des Folgejahres gültig.
  4. Endet eine Mitgliedschaft im Verein, gleich aus welchem Grund, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.

§ 3 – AACHENER STRASSENBAU- UND VERKEHRSTAGE (ASVT)

  1. Die Teilnahme an den ASVT und der Fachausstellung ist als Besucher kostenfrei.
  2. Sofern genügend Sponsoren gefunden werden, ist die Verpflegung während der Veranstaltung kostenfrei.
  3. Ein Parkausweis im RWTH Parkhaus in der Professor-Pirlet-Straße kann bis 7 Tage vor der Veranstaltung zu dem zu diesem Zeitpunkt von der Hochschule festgesetzten Tagespreis  beantragt werden. Die Zustellung des Parktickets erfolgt per Mail (als PDF-Datei) nach Eingang der Gebühr auf dem Konto der SETAC.
  4. Abendveranstaltung: Der Beitrag für die Abendveranstaltung beinhaltet das Buffet am Abend. Die Beitragshöhe legt der geschäftsführende Vorstand je nach Aufwendungen vor der Veranstaltung fest. Die Kosten für Getränke übernimmt jeder Teilnehmer selbst. Der Beitrag ist bis 7 Tage vor der Veranstaltung auf das Konto der SETAC zu überweisen. Die Teilnehmerzahl ist aufgrund der begrenzten Kapazitäten limitiert. Es zählt die Reihenfolge des Beitragseingangs auf dem Konto der SETAC.
  5. Das Sponsoring für die Veranstaltung beinhaltet die Bannerwerbung während der Veranstaltung und die Nennung während der Begrüßung und Verabschiedung. Außerdem wird das Firmenlogo des Sponsors auf dem Programm abgebildet.
  6. Ausstellung: Die Teilnahme an der Fachausstellung als Aussteller beträgt für Mitglieder der SETAC 300,00 Euro, für Nichtmitglieder 600,00 Euro.

§ 4 – AACHENER FACHSYMPOSIUM STRASSENWESEN (AFSS)

  1. Die Teilnahme am AFSS ist für Besucher kostenfrei.
  2. Sofern genügend Sponsoren gefunden werden, ist die Verpflegung während der Veranstaltung kostenfrei.
  3. Ein Parkausweis im RWTH Parkhaus in der Professor-Pirlet-Straße kann bis 7 Tage vor der Veranstaltung zu dem zu diesem Zeitpunkt von der Hochschule festgesetzten Tagespreis beantragt werden. Die Zustellung des Parktickets erfolgt per Mail (als PDF-Datei) nach Eingang der Gebühr auf dem Konto der SETAC.
  4. Ausstellung: Die Teilnahme an der Fachausstellung als Aussteller beträgt für Mitglieder der SETAC 300,00 Euro, für Nichtmitglieder 600,00 Euro.

§ 5 – STRASSENFEST

Die Teilnahme am jährlich stattfindenden Straßenfest ist für Mitglieder der SETAC und Moderatoren und Referenten der bevorstehenden Veranstaltung kostenfrei. Für Verpflegung und Getränke wird kein Beitrag erhoben.

 

§ 6 – KARRIERETAG

  1. Die Teilnahme als Besucher am Karrieretag ist kostenfrei. Für Verpflegung und Getränke wird kein Beitrag erhoben.
  2. Ausstellung: Für die Teilnahme als Aussteller ist eine Teilnahmegebühr zu entrichten. Die Beitragshöhe legt der geschäftsführende Vorstand je nach Aufwendungen vor der Veranstaltung fest. Dabei erhalten SETAC-Firmenmitglieder eine vergünstigte Gebühr.

§ 7 – EXKURSION

Die stattfindenden Exkursionen sind für Mitglieder der SETAC kostenfrei.

§ 8 – VERWENDUNG DER GELDER

Die Beitragsgelder sind für die Erfüllung der Aufgaben der Forschungsvereinigung gemäß der geltenden Satzung zu verwenden.

§ 9 – ÄNDERUNG DER BEITRAGSORDNUNG

Eine Änderung der Beitragsordnung bedarf der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung gemäß § 14 8d der Satzung.

§ 10 – INKRAFTTRETEN

Die Gebührenordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2024 in Kraft.