Vereinssatzung

Forschungsvereinigung SETAC e. V.
SATZUNG

NEUFASSUNG vom 12. Juni 2024
Eintragung ins Vereinsregister 06. August 2024

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – NAME, SITZ UND RECHTSFORM

  1. Der Name des Vereins ist “Forschungsvereinigung Straßenwesen, Erd- und Tunnelbau Aachen e. V.” Die Forschungsvereinigung verwendet in ihrem öffentlichen Auftreten auch die Kurzbezeichnung „SETAC“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Aachen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

§ 2 – ZWECK UND AUFGABE DES VEREINS

  1. Der Verein hat die Aufgabe, wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten
    des Straßenwesens, Erd- und Tunnelbaus in enger Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl und Institut für Straßenwesen Aachen der RWTH Aachen University zu betreiben und zu fördern.
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; gewerbliche oder eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen.
  3. Der Verein wird die Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere durch folgende Maßnahmen anstreben:
    1. durch die Förderung einer engen wechselseitigen Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Praxis und Verwaltung auf allen Gebieten seiner Aufgabenstellung;
    2. durch Veranstaltung oder Anregung von Aussprachen, Vorträgen und Tagungen, welche die Erkenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten Straßenwesen, Erd- und Tunnelbau vertiefen und verbreiten sollen;
    3. durch wissenschaftlichen Gedankenaustausch über sein Aufgabengebiet mit Personen, Unternehmungen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden und Ämtern jeder Art, die an solchen Problemen interessiert sind;
    4. durch Erteilen von Forschungsaufträgen, Anregung zu Forschungsthemen u. a. an das Institut für Straßenwesen Aachen, Institutsangehörige (z.B. Institutsleiter oder wissenschaftliche Mitarbeiter) oder Mitglieder, ggf. unter Bereitstellung benötigter Materialien, Geräte oder anderer Mittel;
    5. durch Vergabe von entgeltlichen Anerkennungen für herausragende Studien- und Abschlussarbeiten am Lehrstuhl und Institut für Straßenwesen Aachen der RWTH Aachen University (z. B. SETAC-Preis);
    6. durch publizistische Auswertungen und Dokumentationen;
    7.  durch Sammlung von Forschungsergebnissen des Instituts und Dritter und ihrer Veröffentlichungen.
    8. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben erforderlich oder zweckdienlich sind.
  4. Die Geschäfte des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung oder Erfüllung politischer Zwecke gerichtet; sie dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils
    gültigen Fassung. Sollten Gewinne erzielt werden, dürfen diese nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt oder angesammelt werden
  5. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Es dürfen ihnen nur echte Aufwendungen ersetzt werden. Vergütungen sind nur in angemessener Höhe zulässig, aber nicht für ehrenamtliche Geschäfte zu gewähren. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  6. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – RECHNUNGSJAHR, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  1. Das Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr; das erste Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar des Jahres der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am nachfolgenden 31. Dezember.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.

II. Mitgliedschaft

§ 4 – MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu fördern.
  2. Der Verein hat:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
  3. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn dem Mitglied die Beschlussfassung über die förmliche Aufnahme mitgeteilt wurde.

§ 5 – ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag erwerben:
    1. jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung sowie die auf den Gebieten des Straßenwesens, Erd- und Tunnelbaus tätigen/interessierten Organisationen der Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Verwaltung und Betriebswirtschaft
    2. jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigungen, soweit sie die Generalklausel des § 4 Abs. 1. erfüllen
    3. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
    4. Gegen einen ablehnenden Entscheid ist auf Antrag die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzuholen.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes erworben werden:
    1. von Persönlichkeiten, die sich im besonderen Maße um die Wissenschaft, um die praktische Entwicklung auf den Gebieten des Straßenwesens, Erd- und Tunnelbaus oder aber um die Forschungsvereinigung selbst verdient gemacht haben.
    2. Über Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 – MITGLIEDSCHAFTSRECHTE

  1. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben alle Recht, die ihnen diese Satzung einräumt. Die haben insbesondere das recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, und dort das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
  2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die (wissenschaftliche) Arbeit der Forschungsvereinigung.

§ 7 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilliges Ausscheiden
    2. durch Ausschluss
    3. mit dem Tode
    4. mit Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung
  2. Das Mitglied ist berechtigt, ohne Angaben von Gründen, aus dem Verein auszuscheiden. Es hat dem Vorstand seine Entscheidung schriftlich bis zum 30.09. mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt dann mit dem Ende des laufenden Rechnungsjahres.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder aber in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es
    1. seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht binnen sechs Monaten nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit Ankündigung etwaigen Ausschlusses nachgekommen ist
    2. den Zwecken des Vereins entgegenarbeitet
    3. dauernd zahlungsunfähig wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert
  4. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Antrag ist schriftlich zu erheben und soll die Gründe darlegen. Der Antrag ist dann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln. Dis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.
  6.  

III. Beiträge, Haushalt und Rechnungslegung

§ 8 – VERPFLICHTUNGEN ZUR BEITRAGSZAHLUNG

  1. Die ordentlichen Mitglieder können verpflichtet werden, jährlich Beiträge zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung fallweise oder in einer Beitragsordnung festgesetzt werden. Der Gesamtvorstand oder eine von diesem beauftragte Vereinsinstitution ist berechtigt, im Einzelfall den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
  2. Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts Mitglieder des Vereins sind, kann von Fall zu Fall ein Beitrag unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Beitragsordnung vom Gesamtvorstand vereinbart werden.

§ 9 – BEITRÄGE, HAUSHALTSVORSCHAU UND RECHNUNGSLEGUNG

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgelegt.
  2. Die Beiträge und die dem Verein zufließenden Mittel sollen der unmittelbaren Förderung seiner Forschungsarbeit dienen. Die Mittel können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange diese erforderlich ist, um die (steuerbegünstigten) sat­zungsmäßigen Zwecke des Vereins nachhaltig erfüllen zu können. Ihre Verwendung ist für reine Verwaltungsausgaben des Vereins auf ein angemessenes Maß beschränkt zu halten.
  3. Jährlich stellt der Vorstand des Vereins
    1. für den kommenden Rechnungsabschnitt (Rechnungsjahre) eine Haushaltsvorschau und
    2. über den abgelaufenen Rechnungsabschnitt eine Rechnung als Vermögens- und Verwendungsnachweis zusammen und legt beide der Mitgliederversammlung zur Feststellung vor.
  4. Eine Jahresrechnung ist unter Einbeziehen der Buchführung und des Geschäftsberichtes durch unabhängige Prüfer zu überprüfen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren, wobei die Wiederwahl zulässig ist; ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden. Auf eigenen Beschluss aber kann und auf Antrag des Gesamtvorstandes hat die Mitgliederversammlung als Rechnungsprüfer einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer oder eine öffentliche bestellte Prüfungsgesellschaft (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft) zum Rechnungsprüfer zu wählen.
  5. Die Wahl der Rechnungsprüfer hat von der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Geschäftsjahre zu erfolgen, auf die sich die Prüfungstätigkeit erstreckt. Den gewählten Prüfern hat der Vorstand unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.
  6. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung und den Jahresabschluss in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 162, 165 bis einschließlich 168 AktGes. 1965 zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Prüfungsbericht schriftlich niederzulegen.

§ 10 – VEREINSVERMÖGEN

  1. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
  2. Die Haushaltsvorschau des Vereins muss ausgeglichen sein. Sie wird vom Gesamtvorstand vorbereitet und von der Mitgliederversammlung festgestellt.

Notwendige Überschreitung der Ausgabensätze der Haushaltsvorschau und die Deckung dieser Überschreitungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes mit 3/4 Mehrheit seiner Stimmen.

  1.  

IV. Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben

§ 11 – DIE ORGANE

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. der Gesamtvorstand
    3. die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei Beisitzern, wobei der Vorsitzende nicht Mitglied der Hochschule sein darf, sowie aus bis zu zwei durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählten Personen, welche die fachlichen Belange und Aufgaben der Forschungsvereinigung Straßenwesen, Erd- und Tunnelbau auf den Gebieten des Straßenwesens, Erd- und Tunnelbaus wahrnehmen. Diese Mitglieder sind die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder (fortan Geschäftsführer genannt).
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. dem Vorstandsvorsitzenden,
    2. bis zu zwei Geschäftsführern,
    3. bis zu zwei Beisitzern, die seitens der Mitgliederversammlung gewählt werden und Mitglied des Vorstandes sind.
    4. dem auf den Lehrstuhl für Straßenwesen, Erd- und Tunnelbau der RWTH Aachen berufenen Professor.

Je zwei der genannten Personen aus a), b), oder c) vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Darüber hinaus kann der Gesamtvorstand fünf weitere Persönlichkeiten, die aufgrund allgemein anerkannter Leistungen auf den Gebieten des Stra-ßenwesens, Erd- und Tunnelbaus geeignet sind, die Bestrebung des Vereins zu fördern und für eine neutrale und wissenschaftliche Einstellung Gewähr bieten, als ergänzende Mitglieder berufen. Diese Personen können durch den Vorstand längstens für die Dauer der gültigen Amtszeit berufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 12 – VORSTAND

  1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den Kandidaten zu erfolgen, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereint haben.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit und die Interessenwahrnehmung der Mitglieder, auch gegenüber Dritten. Bei der Führung der Vereinsgeschäfte hat der Vorstand die satzungsmäßigen Rechte der Mitgliederversammlung zu beachten.
  3.  Der Vorstand kann die Geschäftsführung auf einen Dritten übertragen. Er ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter für den Verein einzustellen und freie Mitarbeiter zu beauftragen.
  5. Die Mitglieder können dem Vorstand das Misstrauen aussprechen, wenn durch den Gesamtvorstand oder mindestens drei ordentliche Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder ein entsprechender Antrag in die Mitgliederversammlung eingebracht wird und dieser Antrag mit 2/3 der abgegebenen Stimmen Unterstützung findet.
  6. Für den Fall eines erfolgreichen Antrages ist der Vorstand von seinen Aufgaben entbunden.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt im Falle eines erfolgreichen Antrages nach § 11 Abs. 5 oder im Falle eines Rücktritts des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes den/die neuen Amtsträger mit absoluter Mehrheit der Stimmen. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den Kandidaten zu erfolgen, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereint haben.

§ 13 – DER GESAMTVORSTAND

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus den unter §11 Zif. 3 genannten Personen zusammen.
  2. Nach Ablauf einer Wahlperiode bleiben die Mitglieder des Gesamtvorstandes so lange im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat.
  3. Der Gesamtvorstand berät die Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der dem Verein gestellten Aufgaben erforderlich ist. Er ist berechtig, Beschlussvorlagen in die Vorstandssitzung einzubringen.
  4. Der Gesamtvorstand hat jährlich über die Forschungs- und Haushaltsvorschauen sowie über die Jahresrechnung, die von dem Geschäftsführer aufzustellen sind, Beschluss zu fassen und der Mitgliederversammlung entsprechende Vorlagen zu erstatten. Er ist berechtigt, Persönlichkeiten zur Mitarbeit oder zur Beratung des Vorstandes und der Geschäftsführung des Vereins zu berufen.
  5. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 – DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung findet in regelmäßigen Abständen statt, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie soll möglichst am Sitz des Vereins stattfinden. Sie ist nicht öffentlich. Sie wird einberufen durch den Vorstand.
  2. Sie ist einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, der Gesamtvorstand oder aber mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt. In diesen Fällen hat die beantragte Einberufung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen; sonst können die Antragsteller, und zwar vertreten durch zwei aus ihrer Mitte, die Einberufung selbst veranlassen.
  3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Ersatzweise kann die Einberufung auch durch den Gesamtvorstand erfolgen. Die Einladung per elektronischer Datenübermittlung genügt der Schriftform.
  4. Die Einladungsfrist zur Einberufung von Mitgliederversammlungen beträgt mindestens vier Wochen. maßgeblich für die Frist ist das Datum der Absendung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn Sie an die letzte durch das Mitglied bekannt gegebene Email-Adresse oder Postanschrift versandt wurde. Die Einladung hat die Tagesordnung sowie die zu behandelnden Anträge zu enthalten.
  5. Nach Erhalt der Einladung können Mitglieder bis zum 14. Tag vor dem nicht mitzurechnenden Versammlungstag schriftlich Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstandsvorsitzenden einreichen. Solche sind den übrigen Mitgliedern unverzüglich so bekanntzugeben, dass sie spätestens am 21. Tag der Einladungsfrist allen Mitgliedern schriftlich vorliegen.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied dieses Vorstandes. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Beschlüsse sind zwingend ins Protokoll aufzunehmen und mit dem Abstimmungsergebnis festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Vorstandsvorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Protokollabschrift ist allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern schriftlich zu übermitteln. Elektronische Übermittlung genügt der Schriftform.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf ordentliche Mitglieder/Ehrenmitglieder, unter Ihnen ein Mitglied des Vorstandes, anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen im Besonderen:
    1. Satzungsänderung
    2. Wahl des Vorstandes im Sinne des § 26,2 BGB
    3. Genehmigung der Forschungspläne und der Haushaltsvorschau, Feststellung der Jahresrechnung, Entgegennahme von Jahresberichten sowie Entlastung sämtlicher Organe des Vereins und des/der Rechnungsprüfer(s)
    4. Festsetzen des Mitgliedsbeitrages oder Beschlussfassung über die jeweilige Beitragsordnung
    5. Wahl der Rechnungsprüfer
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Auflösung des Vereins und
    8. alle von dem Gesamtvorstand oder von Mitgliedern nach Gesetz oder Satzung ordentlich vorgelegten Anträge
  9. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und Ehrenmitglied eine Stimme.
  10. Ein Mitglied, das am Erscheinen verhindert ist, darf sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, dies aber mit der Einschränkung, dass kein Mitglied mehr als fünf Stimmen einschließlich seiner eigenen Stimme auf sich vereinigen kann.
  11. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Es wird geheim abgestimmt, wenn ein Mitglied dies beantragt, und die Mitgliederversammlung diesen Antrag mit einfacher Mehrheit unterstützt.
  12. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung enthalten und begründet sein. Satzungsänderungen bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes i. S. der Vorschriften der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  13. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur auf einer eigens zu diesem Problem einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden; sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen und vertretenen Mitglieder, wobei mindestens 2/3 aller Mitglieder des Vereins erschienen oder vertreten sein müssen. Sind in der zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung weniger als 2/3 aller Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist unverzüglich eine zweite Versammlung form- und fristgerecht einzuberufen; diese beschließt dann unabhängig von der Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltung hier als nicht erschienen oder nicht vertreten, also als nicht abgegebene Stimme gilt. Hierauf ist bei der Einberufung zur zweiten Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
  14. Der Vorstand kann in begründeten Fällen per Beschluss davon abweichen, die Mitgliederversammlung in Präsenz durchzuführen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen.

§ 15 – GESCHÄFTSFÜHRUNG

  1. Die Geschäftsführer sind als geschäftsführende Vorstandsmitglieder innerhalb der Geschäftsführung weisungsberechtigt.
  2. Die Geschäftsführer sind für die Verwaltung der Mittel der Forschungsvereinigung verantwortlich. Deshalb haben sie insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Buch zu führen.
  3. Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Satzungen und den vom Vorstand gegebenen und von der Mitgliederversammlung genehmigten Richtlinien.
  4. Die Geschäftsführer sind berechtigt und verpflichtet, den Kontakt zu den an den Aufgaben der Forschungsvereinigung interessierten Stellen der öffentlichen Hand, der Wirtschaft und der Wissenschaft zu pflegen.

§ 16 – AUSSCHÜSSE

  1. Zur Vorbereitung und Durchführung der von Organen des Vereins zu treffenden Entscheidungen, der ihnen obliegenden Aufgaben sowie zur Förderung des Vereinszwecks können vom Gesamtvorstand Ausschüsse eingesetzt werden.
  2. Zum Vorsitzer eines jeden Ausschusses soll ein Mitglied des Gesamtvorstandes bestellt werden.
  3. Ein jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann an Ausschusssitzungen beratend teilnehmen. Termine und Tagesordnungen von Sitzungen sind den Berechtigten rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 17 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung und im Übrigen gemäß den Vorschriften dieser Satzung in § 14 Zif. 12 beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende des Gesamtvorstandes und der Geschäftsführer zu Liquidatoren gemäß § 76 BGB bestellt.
    Ein jeder von ihnen kann einzeln handeln.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei sonstigem Verlust der Rechtsfähigkeit wird das Vereinsvermögen der RWTH Aachen mit der Verpflichtung zugewiesen, es zu wissenschaftlichen Zwecken auf den Gebieten des Straßenwesens, Erd- und Tunnelbaus, insbesondere zu Zwecken des Lehrstuhls und Instituts für Straßenwesen Aachen der RWTH Aachen University zu verwenden. Diese Regelung ist aber erst dann durchzuführen, wenn in Übereinstimmung mit dem Rektor feststeht, dass keine anderweitige Institution oder neu zu gründende Vereinigung gewillt und in der Lage ist, die Aufgaben des Vereins zu den gleichen gemeinnützigen Bedingungen und mit gleichgeartetem wissenschaftlichem Ziel zu übernehmen.

§ 18 – SCHLUSS

  1. Beschlüsse, durch die
      1. eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird oder
      2. der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird,

sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach Einwilligung oder nach Vorschlag des Finanzamtes ausgeführt werden, damit keine steuerlichen Vergünstigungen beeinträchtigt werden können.

2. Der Gesamtvorstand der Forschungsvereinigung ist ermächtigt, in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und insbesondere Änderung ihres § 2 (Aufgaben des Vereins) vorzunehmen.

§ 19 – INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12.06.2024 als Änderung und Neufassung der Gründungsfassung vom 3. Dezember 1996 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Aachen, 07. August 2024